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Auer Witte Thiel informiert über BGH-Urteil zur Wohnflächen-Berechnung

28. April 2009

München, im Mai 2009: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil über die Frage entschieden, mit welchem Anteil Dachterrassen bei der Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung zu berücksichtigen sind. Die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel informiert über das Urteil und seine Konsequenzen – Auer Witte Thiel vertritt eine Vielzahl von Wohnungsunternehmen, Immobilienverwaltungen sowie Bauträger.

Die Beklagte im von Auer Witte Thiel vorgestellten Rechtsstreit ist Mieterin einer Maisonette-Wohnung des Klägers in Köln: Die Miete ist mit 1.000 Euro monatlich zzgl. einer Betriebskostenpauschale von 180 Euro vereinbart. Die Wohnungsgröße ist mit „ca. 120 qm“ angegeben. Beide Parteien sind sich einig, dass die Wohnfläche der Innenräume 90,11 qm beträgt. Zu der Wohnung gehören zwei Dachterrassen mit einer Grundfläche von 25,20 qm und 20 qm.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Fläche der Dachterrassen nur zu jeweils ¼ anzurechnen sei, so dass die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche abweicht. Aus diesem Grund meint die Beklagte, Anspruch auf eine rückwirkende Mietminderung von monatlich 182,78 Euro zu haben. Als Konsequenz behielt die Beklagte einen Betrag von 3.488,34 Euro ein – der Kläger nimmt deshalb die Beklagte auf Zahlung dieses Beitrags nebst Zinsen in Anspruch. In ersten Urteilen, so Auer Witte Thiel, hat das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zunächst zurückgewiesen.

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Veröffentlicht in Auer Witte Thiel